Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 51/06 AY ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.7.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, F wird abgelehnt.


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