Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 78/06 KR ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 20.11.2006) - mit der Maßgabe, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Kosten der streitigen Behandlung mit Immunglobulinen für die Dauer von nur einem Jahr einstweilen zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.


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