Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 298/06 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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