Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 41/06 AL

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.09.2006 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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