Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 36/06 AS ER

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, F-str. 00, N, beigeordnet. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 16.08.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat August 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,00 EUR, für die Monate September 2006 bis Januar 2007 Regelleistung und Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 385,00 EUR zu gewähren. Die weiter gehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu zwei Dritteln dem Grunde nach.


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