Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 13/06 AL

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07. März 2006 wird dahin geändert, dass die Rechtsanwalt T aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren auf 661,20 EUR festgesetzt werden.


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