Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 6/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2005 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 verurteilt, an den Kläger 8.930,- Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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