Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 10/07 KR ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Anordnung zeitlich befristet wird, längstens bis zum 30.09.2008. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 11. Januar 2007 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren sowie im Antragsverfahren nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz.


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