Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 6/07 KR

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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