Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 41/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass dem Kläger Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 zu zahlen ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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