Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 133/06 SO ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.10.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass vorläufige Leistungen ab dem 11.10.2006 bis zunächst zum 31.03.2007 zu erbringen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.


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