Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 RA 23/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 28.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2000 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem am 22.01.2007 eingetretenen Leistungsfall ab 01.02.2007 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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