Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 69/07 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 15.03.2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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