Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 160/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06. Juni 2006 geändert. Es wird festgestellt, dass die arthrotischen Veränderungen beider Radiokarpalgelenke des Klägers und der Zustand nach beidseitiger Arthrodese Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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