Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 4/07 AY ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen ab Antragstellung am 01.12.2006 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für beide Rechtszüge.


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