Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 353/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.06.2003 und 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Berechnung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2001 einen unverminderten Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.


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