Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 48/07 AS

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2007 wird die Antragsgegnerin zur einstweiligen Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 423,91 EUR für die Monate April bis Juli 2007 verpflichtet. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2007 im Übrigen werden zurück-gewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.


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