Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 22/07 KR ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.04.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Versorgung der Antragstellerin mit dem Arzneimittel "Fiblaferon" über den 03.06.2007 hinaus bis zur Zustellung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren SG Duisburg - S 7 KR 13/05 - , längstens bis zum 04.09.2007, in einem Umfang von 3 x 1 Mio E.s.c. pro Woche vorläufig zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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