Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 SB 152/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.09.2004 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2002 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab Januar 2005 festzustellen. Der Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Klageverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.


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