Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 91/07 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2007 geändert. Die Antrage auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.


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