Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 (8) R 196/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.08.2005 geändert. Unter Aufhebung der Bescheide vom 31.08.2001 und 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2003 wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) vom 27.04.1998 bis 30.11.2000 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.


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