Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 156/06

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,92 EUR festgesetzt.


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