Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 37/07 AS

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 04.09.2006 im Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund für die Zeit ab 11.10.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E, M beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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