Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 131/07 AS ER RG

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27.08.2007 - L 19 B 38/07 AS ER und L 19 B 39/07 AS - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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