Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 209/07 AS ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.06.2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K aus F für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.


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