Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 246/07 AS ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus C wird abgelehnt.


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