Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 92/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.10.2006 abgeändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.09.2005 familienversichert bei der Beklagten ist. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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