Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 10/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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