Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 157/07 AS
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren
1
Gründe:
2Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für deren Klage auf Übernahme tatsächlich entstandener und zukünftiger Heizkosten anstelle der von der Beklagten pauschaliert bewilligten Heizkosten als Unterkunftsleistung nach dem SGB II.
3Die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten entsprechend den von der Klägerin an den Energieversorger zu leistenden Abschlagszahlungen hat die Beklagte nach Hinweisen der Klägerin auf erhöhten Wärmebedarf ihrer Unterkunft sowie den strengen Winter 2005/2006 anerkannt.
4Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Beklagte zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet. Mit ihrer Beschwerde nimmt die Beklagte an, der Rechtsstreit wäre vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin die für den erhöhten Wärmebedarf maßgeblichen Faktoren bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt hätte.
5Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.10.2007), ist unbegründet.
6Wie das Sozialgericht nimmt auch der Senat in Übereinstimmung mit der wohl absolut herrschenden Meinung an, dass sich die Angemessenheit der im Einzelfall nach § 22 SGB II zu übernehmenden Heizkosten regelmäßig aus der Höhe der vom Leistungsempfänger zu zahlenden Abschläge ergibt, solange keine Hinweise auf mißbräuchliches Heizverhalten vorliegen (vgl. Urteil des BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R; Beschlüsse des LSG NW vom 28.09.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -, vom 21.05.2007 - L 1 B 49/06 AS -, vom 23.05.2007 - L 20 B 77/07 AS ER, vom 21.09.2007 L 7 B 226/07 AS ER, jeweils m.w.N.). Da die Beklagte trotz Fehlens konkreter Hinweise auf ein mißbräuchliches Heizverhalten hiervon abweichend pauschaliert bemessene Heizkosten bewilligt hat, hat sie die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits zu tragen, in dem sich keine Hinweise auf Mißbräuchlichkeit ergeben haben.
7Zu Unrecht beruft sich die Beklagte mit ihrer Beschwerdebegründung auf die angegebene Entscheidung des 7. Senates des LSG NW, aus der sich die Zulässigkeit der "hier angewandten Ermittlungsmethode als taugliches Mittel zur Festlegung angemessener Heizkosten" ergebe.
8Denn in diesem Fall waren die zu übernehmenden Heizkostenanteile aufgrund konkreter Feststellungen vor 0rt und unter Hinzuziehung technischen Sachverstandes festgelegt worden.
9Hieran fehlt es vorliegend, die Ermittlung zu heizkostenrelevanten Faktoren wurde vielmehr erst im Klageverfahren aufgenommen.
10Damit hat die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und deshalb die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
11Zu der weiterhin kritischen Frage, ob die Bestimmung der zu übernehmenden Heizkosten überhaupt durch Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen erfolgen darf (vgl. hierzu Beschluss des 20. Senates des LSG NW v. 23.05.2007 a.a.0.), bedarf es daher keiner Festlegung.
12Die auch bei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 14.11.2007 - L 19 B 28/07 AL und L 19 B 33/07 AL -) folgt der Entscheidung in der Sache.
13Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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