Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 183/07 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet dem Antragsteller ab dem 23.10.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 31 AS 406/07 monatliche Leistungen in Höhe von 734,00 EUR zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu tragen.


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