Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 35/07 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2007 geändert. Die dem Beschwerdeführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 216,92 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gebühren nicht erhoben werden, sind nicht zu erstatten.


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