Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 201/07 AS ER

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.06.2007 wird abgeändert. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2007 in vollem Umfang aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den aufgrund des Bescheides vom 14.05.2007 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 einbehaltenen Leistungsbetrag von insgesamt 207,00 EUR (zwei Monate je 103,50 EUR) an den Antragsteller auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.


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