Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 31/07

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2007 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2006 verurteilt, die Bescheide vom 15.12.2003, 23.03.2004, 22.06.2004, 22.09.2004, 20.10.2004, 18.11.2004, 16.12.2004, 18.03.2005, 20.06.2005, 19.08.2005 sowie sämtliche übrigen Verwaltungsakte auch in Gestalt von Zahlungen für den Zeitraum von Februar 2004 bis September 2005 soweit zurückzunehmen, als der Klägerin für die Zeit von Februar bis Dezember 2004 ein Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in Höhe von 47,40 Euro und für die Zeit von Januar bis September 2005 ein Mehrbedarf in Höhe von 46,92 Euro monatlich versagt worden ist, sowie diese Mehrbedarfe zu gewähren. Die Kosten in beiden Rechtszügen sind der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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