Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 167/07 AS

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.08.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 16.05., 22.05. und 20.06.2007, sämtliche in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007, wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q ab dem 25.07.2007 bewilligt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.


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