Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 AY 3/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2007 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2006 verurteilt, den Klägern ab 19.05.2005 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Die Kosten der Kläger hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.


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