Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 4/08 AS

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.12.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Zeit von September 2007 bis einschließlich April 2008 verpflichtet, den Antragstellern zu 2) und 3) vorläufig anteilige Regelleistungen zu je 1/30 der monatlichen Regelleistung für vier Tage monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern zu 2) und 3) deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Den Antragstellern zu 2) und 3) wird Prozesskostenhilfe für beide Rechtszüge gewährt und Rechtsanwalt I beigeordnet. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe des Antragstellers zu 1) für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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