Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 18/08 KR

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.02.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.01.2008 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, F, bewilligt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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