Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 B 7/08 R

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.04.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt C zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Duisburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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