Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 67/08 AS NZB

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.09.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.


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