Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 B 52/07 AL

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.10.2007 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe ab dem 26.10.2007 bewilligt und Rechtsanwalt I beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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