Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 33/08 KR

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2007, das Verfahren S 19 KR 29/07 (unter dem Aktenzeichen S 19 KR 253/07) fortzusetzen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 793,00 Euro festgesetzt.


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