Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 77/07 AY ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.09.2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1 bis 4 einstweilen ab dem 30.07.2007 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz anstelle der erbrachten Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 5 für beide Rechtszüge.


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