Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 192/08 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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