Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 205/08 AS

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerden des Beschwerdeführers vom 30.05.2008 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Untätigkeitsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin N aus N wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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