Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 111/08 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in Höhe von 347,00 EUR monatlich und Kosten für Unterkunft und Heizung von 440,00 EUR monatlich für die Zeit ab dem 05.03.2008 bis zum 28.07.2008 als Darlehen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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