Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 B 1/08 LW ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten sind. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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