Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 132/08 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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