Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 159/08 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2008 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die am 04.01.2008 erhobene Klage des Antragstellers gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 in vollem Umfang aufschiebende Wirkung hat. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E gewährt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.


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