Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 34/08

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2007 wird klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beigeladene wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrtkosten für Besuche seines Sohnes in A für die Zeit vom 13.01.2006 bis 30.06.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Eine weitergehende Kostenerstattung findet zwischen den Beteiligten nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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