Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 135/08 AS

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2008 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt D, E, beigeordnet. Im Übrigen wir die Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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